Post im Briefkasten oder E-Mail im Postfach: Euer Internet-, Handy- oder Streaming-Anbieter erhöht den Preis – mitten in der Vertragslaufzeit. Viele zahlen dann einfach weiter, weil sie denken, dagegen könne man nichts machen. Das stimmt so nicht: Ob ihr die Erhöhung schlucken müsst, hängt an drei klaren Prüfpunkten.

Wann darf der Anbieter überhaupt erhöhen?

Grundsätzlich gilt “pacta sunt servanda” – Verträge sind einzuhalten. Für eine einseitige Preiserhöhung braucht der Anbieter eine wirksame Preisanpassungsklausel in seinen AGB. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dafür hohe Hürden gesetzt: Pauschale Behauptungen wie “alles ist teurer geworden” reichen laut heise online nicht. Der Anbieter muss konkret belegen, welche Kosten gestiegen sind und warum daraus genau diese Erhöhung folgt – sonst verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB.

Fehlt eine wirksame Klausel, kann der Anbieter euren laufenden Vertrag nicht einfach verteuern. Er kann ihn zum Laufzeitende kündigen und euch einen neuen Vertrag zu anderen Konditionen anbieten, wie die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt. Das ist dann aber eine Neuaushandlung, keine automatische Preiserhöhung.

Welches Recht gilt bei Telefon- und Internetverträgen?

Speziell für Telefon- und Internetzugangsverträge greift zusätzlich § 57 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Ändert der Anbieter die Vertragsbedingungen einseitig zu eurem Nachteil – höherer Preis, weniger Leistung –, dürft ihr fristlos und ohne Kosten kündigen. Das gilt auch innerhalb der Mindestlaufzeit. Der Anbieter muss euch dafür ein bis zwei Monate vorher auf einem dauerhaften Datenträger informieren und ausdrücklich auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.

Ab Zugang dieser Mitteilung habt ihr laut Verbraucherzentrale Niedersachsen drei Monate Zeit, die Kündigung zu erklären. Der Vertrag endet frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Preisänderung wirksam werden soll – bis dahin gelten die alten Konditionen weiter.

Wann habt ihr kein Sonderkündigungsrecht?

Nicht jede Preisänderung löst das Recht aus. Erhöht der Anbieter nur die Preise für Neukunden, ändert sich an eurem bestehenden Vertrag nichts. Auch eine von Anfang an vereinbarte Preisstufe nach einer Rabattphase ist keine einseitige Änderung, sondern die Erfüllung des ursprünglichen Vertrags. Und: Ein reiner Preisnachlass zugunsten des Kunden zählt nicht als Verschlechterung – ein günstigerer Tarif mit weniger Bandbreite dagegen schon.

Was solltet ihr jetzt konkret tun?

Prüft bei einer Mitteilung drei Dinge: Läuft eure Mindestlaufzeit noch? Enthält euer Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel? Ist die Änderung zu eurem Nachteil? Wurde auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, obwohl die Erhöhung fragwürdig begründet ist, lohnt sich ein Blick auf die BGH-Entscheidung zur Amazon-Prime-Preiserhöhung oder die aktuelle Erhöhungswelle bei Telekom und 1&1 – beide zeigen, wie unterschiedlich Gerichte und Anbieter das Thema gerade handhaben.

Ehrlich gesagt lohnt sich das genaue Lesen der Mitteilung fast immer: Viele Anbieter hoffen einfach darauf, dass niemand widerspricht. Wer die drei Prüfpunkte kennt, verhandelt aus einer deutlich stärkeren Position – oder kündigt kostenlos und sucht sich einen günstigeren Tarif.